Allgemeine Geschäftsbedingungen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der FLEXIKABEL GmbH

§ 1 Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an FLEXIKABEL gegenüber Herstellern und Händlern. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen FLEXIKABEL und dem AUFTRAGGEBER richten sich ausschließlich nach den Verkaufsbedingungen von FLEXIKABEL in der jeweils gültigen Form.
    Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  2. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebote

  1. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FLEXIKABEL. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
  2. Angebote der Firma FLEXIKABEL sind freibleibend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von FLEXIKABEL enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
  2. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager des Lieferanten bzw. Herstellers. Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen ist FLEXIKABEL bei Basispreisen berechtigt, Metallzuschläge zu erheben.Berechnungsgrundlage dafür ist die veröffentlichte obere DEL-Börsennotierung (Deutsche Elektrolyt-Kupfer Notiz) für Kupfer (Cu) vom Tage des Auftragseingangs zzgl. 1% für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht sich oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung.
    Die Preise für Leitungen von FLEXIKABEL enthalten eine Kupferbasis von 150,00 € pro 100 kg Kupfer, sofern bei der Preisangabe keine anderslautenden Werte genannt werden.

    Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Silber Ag), Aluminium (Al), etc.) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung.
    Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte, Metall- bzw. Rohstoffpreise. Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.

  3. Im Preis enthalten ist die vom Lieferanten zu Transportzwecken zur Verfügung gestellte Einwegtrommel.

§ 4 Lieferbedingungen

  1. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung / im Lieferabruf / im Angebot / im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Rechnung und Lieferscheine, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen, Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile durch unseren Lieferanten auf den AUFTRAGGEBER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder FLEXIKABEL noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen hat (INCOTERMS: EX WORKS).Bei freier Lieferung bis zu einer bestimmten Übergabestelle (z.B. FOB) geht die Gefahr mit der dortigen Ablieferung über (See – oder Flughafen).
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist FLEXIKABEL verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der FLEXIKABEL GmbH.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und/oder Streitigkeiten ist Stuttgart. Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten und Herstellers.

§ 8 Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 9 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.